Der Gefahrtarif

Gefährdungsrisiken sind für jedes Unternehmen unterschiedlich. Deshalb spielt der Gefahrtarif eine Schlüsselrolle bei der gerechten Festsetzung Ihrer Beiträge.

Der Gefahrtarif sorgt für eine gerechte Verteilung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken. Dazu werden Unternehmen mit ähnlichem Risiko zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst und Tarifstellen zugeordnet.

Die Gefahrklasse drückt das Gefährdungsrisiko für alle Unternehmen der jeweiligen Tarifstelle aus. Sie bestimmt die Höhe Ihres Beitrages.

Die Zuordnung zu einer Gefahrengemeinschaft richtet sich nach Art und Gegenstand Ihres Unternehmens. Mit dem Veranlagungsbescheid erfahren Sie, welcher Gefahrengemeinschaft Ihr Unternehmen zugeordnet worden ist und die sich daraus ergebende Gefahrklasse.

Detaillierte Informationen zum Gefahrtarif

  • Gefahrtarif 2022

    Der Gefahrtarif 2022 enthält die Gefahrklassen für die Berechnung der Beiträge ab 2022. Der Gefahrtarif ist die Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen.

    Die Veranlagung der Unternehmen nach dem neuen Gefahrtarif erfolgte durch den Veranlagungsbescheid im Oktober 2021 oder bei danach erfassten Unternehmen entsprechend später. Da der neue Gefahrtarif ab 01. Januar 2022 gilt, wurden dessen Gefahrklassen erstmalig bei der Berechnung des Beitrags für 2022 im Frühjahr 2023 angewendet. Bei der Berechnung der Vorschüsse für 2022 wurde noch auf die Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2017 abgestellt.

    • Gefahrtarif 2022

      Gefahrtarif_2022.pdf | 134,6 KB

    • Alphabetisches Verzeichnis der Unternehmensbezeichnungen zum Gefahrtarif 2022 der VBG

      Alphabet_Verz_zum_GT2022.pdf | 434,1 KB

  • Ältere Gefahrtarife

    Für die Berechnung der Beiträge von 2017 bis 2021 gilt der Gefahrtarif 2017.

    Für die Berechnung der Beiträge von 2011 bis 2016 gilt der Gefahrtarif 2011.

    Detaillierte Informationen zu diesen älteren Gefahrtarifen erhalten Sie in den Faltblättern, die Sie als PDF herunterladen können.

    • Gefahrtarif 2017

      Gefahrtarif_2017.pdf | 133,9 KB

    • Stichwortverzeichnis zum Gefahrtarif 2017

      Gefahrtarif_2017_Stichwortverzeichnis.pdf | 121,5 KB

    • Gefahrtarif 2011 – in der Fassung des 3. Nachtrags

      Gefahrtarif_2011_Dritter_Nachtrag.pdf | 121,7 KB

    • Hinweise zur Branchenzuordnung 2011

      Hinweise_zur_Branchenzuordnung_2011.pdf | 140,6 KB

  • Entgeltzuordnung für Zeitarbeit

    Zeitarbeitsunternehmen werden in den Gefahrtarifen 2017 und 2022 zwei spezifischen Teiltarifstellen zugeordnet:

    Die Höhe der Beiträge zur VBG für die Zeitarbeit richtet sich danach, in welchen Bereichen die Beschäftigten eingesetzt sind. Jedes Zeitarbeitsunternehmen ist in den Gefahrtarifen 2017 und 2022 zu den beiden in der Gefahrtarifstelle 11 aufgeführten Teiltarifstellen 11.1 (Gefahrklasse 0,65 bzw. 0,70) und 11.2 (Gefahrklasse 6,52 bzw. 6,24) veranlagt:

    • Die Entgelte des Stammpersonals (internes, nicht verliehenes Personal) und die Entgelte der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer in Dienstleistungsbereichen sind der Teiltarifstelle 11.1 mit dem VBG-Strukturschlüssel 0020 zuzuordnen. Welche Tätigkeiten dabei unter den Begriff „in Dienstleistungsbereichen“ fallen, ist verbindlich in der Zuordnungsanleitung Zeitarbeit festgelegt, die Sie weiter unten aufrufen können.
    • Die Entgelte aller übrigen Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sind der Teiltarifstelle 11.2 mit dem VBG-Strukturschlüssel 0021 zuzuordnen. Auch hier ist die Zuordnungsanleitung Zeitarbeit maßgeblich.

    Die Zuordnungsanleitung legt die ersten fünf Ziffern der Tätigkeitsschlüssel aus der Klassifikation der Berufe 2010 der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Allen Tätigkeitsschlüsseln der Bundesagentur ist die zutreffende Teiltarifstelle mit dem VBG-Strukturschlüssel zugeordnet. Für die Zuordnung der Entgelte der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer zu den beiden Teiltarifstellen ist allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

    Wichtig: Wird eine Zeitarbeitnehmerin oder ein Zeitarbeitnehmer im Laufe des Jahres in verschiedene Tätigkeitsbereiche überlassen, sind die Entgelte anteilig den verschiedenen Tätigkeitsschlüsseln zuzuordnen. Beispiele finden Sie in der Zuordnungsanleitung.

    Mit der Suchfunktion auf dieser Seite können Sie für jeden Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit den zutreffenden VBG-Strukturschlüssel ermitteln.

    Gefahrtarifstellenzuordnung für Zeitarbeitnehmer
    Hier finden Sie zu jedem Tätigkeitsschlüssel die zugehörige Teiltarifstelle.
    Zur Gefahrtarifstellenzuordnung 

    Sie kennen den Tätigkeitsschlüssel nicht? Mit dem Service „Tätigkeitsschlüssel-Online“  der Bundesagentur für Arbeit können Sie den Tätigkeitsschlüssel bequem selbst ermitteln.

    • Zuordnungsanleitung Zeitarbeit ab 2011 mit neuen Schlüsseln

      Zuordnungsanleitung_Zeitarbeit_neue_Schluessel.pdf | 370 KB

  • Veranlagung verschiedener Unternehmensteile 

    Ihr Unternehmen besteht aus verschiedenen Unternehmensteilen (Gewerbezweigen) und wurde zu mehreren Gefahrklassen veranlagt.

    Warum ist das so?

    Umfasst ein Unternehmen mehrere Bestandteile, die verschiedenen Unternehmensarten angehören und jeweils eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden diese zu gesonderten Gefahrklassen veranlagt. Das Hauptunternehmen bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt und gibt dem Unternehmen sein eigentliches Gepräge. Weitere Unternehmensteile werden als Nebenunternehmen zu einer gesonderten Gefahrklasse veranlagt, wenn sie über einen eigenen Personal- und Kundenstamm verfügen und unabhängig von den übrigen Unternehmensteilen existieren können.

    Beispiel 1:

    Ein Unternehmen vermietet Immobilien und führt zusätzlich für Dritte Hausmeisterdienste durch. Hier sind weniger Beschäftigte tätig und es gibt einen eigenen Kundenstamm. Der Hausmeisterdienst besteht unabhängig von der Immobilienvermietung. Beide Unternehmensteile erhalten eine eigene Veranlagung („Immobilienwirtschaft“ und „Hausbesorgung“).

    Genauso verhält es sich, wenn bei der VBG ein Unternehmensteil gesondert veranlagt wird, der für sich allein betrachtet einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würde (fremdartiges Nebenunternehmen):

    Beispiel 2:

    Ein Ingenieurbüro im Bereich Windenergie bietet in einem eigenständigen Bereich auch Montage- und Wartungsdienste für Windkraftanlagen an. Für Montage- und Wartungsunternehmen im Bereich der Windenergie ist die BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) zuständig. Im Ingenieurbüro sind die meisten Beschäftigten tätig, es bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens. In der Montage werden weniger Mitarbeitende tätig als im Ingenieurbüro, es gibt aber einen eigenen Kundenstamm, für den die Tätigkeiten erfolgen. Der Montage- und Wartungsbereich könnte also auch unabhängig vom Hauptunternehmen Ingenieurbüro bestehen. Beide Unternehmensteile erhalten eine eigene Veranlagung bei der VBG. Die Veranlagung des Ingenieurbüros erfolgt nach dem Gefahrtarif der VBG („Ingenieurwesen, Architekturunternehmen“). Für das fremdartige Nebenunternehmen Montage- und Wartungsdienstleistungen wird die Gefahrklasse nach den Berechnungsgrundlagen der BG ETEM festgesetzt, der dieses angehören würde, wenn es als einzelnes Unternehmen bestehen würde. Diese besondere Berechnungsweise der Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen gewährleistet, dass diese Unternehmensteile den Unternehmen, die bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert sind, beitragsmäßig in etwa gleichgestellt werden.

    Hilfsunternehmen

    Unternehmensteile, die keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen nicht gesondert veranlagt. Sie werden dem veranlagten Unternehmensteil zugerechnet, dem sie überwiegend dienen.

    Wie werden die Entgelte der Beschäftigten zugeordnet?

    Sind Beschäftigte nur in einem veranlagten Unternehmensteil tätig, werden ihre Entgelte ausschließlich der Gefahrklasse dieses Unternehmensteils zugeordnet.

    Sind Beschäftigte in mehreren veranlagten Unternehmensteilen tätig, werden die Entgelte anteilig den Gefahrklassen der Unternehmensteile zugeordnet, für die die Tätigkeit erfolgte. Ist eine Aufteilung der Entgelte nicht möglich, sind diese dem in Betracht kommenden Unternehmensteil zuzuordnen, der die höchste Gefahrklasse hat.

    Sind die Beschäftigten in einem Hilfsunternehmen tätig, werden die Entgelte dem veranlagten Unternehmensteil zugeordnet, dem das Hilfsunternehmen überwiegend dient.

    Was ist bei Unternehmensänderungen zu tun?

    Ändert sich in Ihrem Unternehmen der Schwerpunkt, tritt ein neuer Unternehmensteil hinzu oder wird ein Unternehmensteil eingestellt, so informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir die Veranlagung überprüfen können.

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