Bühnen und Studios - Ermächtigung von Sachverständigen
Sicherheit nur mit einwandfreier Technik – dafür sorgen ermächtigte Sachverständige
Das Ermächtigungsverfahren für Sachverständige
Auf Bühnen kommt viel sensible Technik zum Einsatz. Der Paragraf 34 DGUV-Vorschrift 17 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ schreibt vor, dass im Theater oder bei Konzerten alle sicherheits- und maschinentechnischen Einrichtungen mindestens alle vier Jahre geprüft werden müssen. Dies erfolgt durch ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
Wir als gesetzliche Unfallversicherung führen das Ermächtigungsverfahren durch, das Ingenieurinnen bzw. Ingenieure für die Prüftätigkeit qualifiziert. Sie finden hier die Verfahrensordnung, Informationen zur Anhörung sowie häufig gestellte Fragen zum Ermächtigungsverfahren. Unternehmen finden zudem eine Liste aller ermächtigten Sachverständigen.
Verfahrensordnung zum Ermächtigungsverfahren
Alle Details zur Prüfung (Anhörung), deren Inhalte sowie Zulassungsbedingungen und Widerruf für das Ermächtigungsverfahren für Sachverständige finden Sie in der Verfahrensordnung.
Der Ermächtigungsumfang für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik richtet sich nach den Arten der Prüfungen.
- Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme: Ermächtigungsumfang AB1
- Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung: Ermächtigungsumfang AB2
Der Ermächtigungsumfang AB1 beinhaltet auch folgende Prüfungen:
- Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen
- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen
- wiederkehrende Prüfungen
Der nächste Termin der Anhörung: 13. Mai 2025
Melden Sie sich formlos bei der VBG bis zum 31.01.2025 an.
Die Prüfung findet hier statt:
VBG-Bezirksverwaltung Berlin
Markgrafenstr. 18
10969 Berlin
Downloads
Verfahrensordnung für die Ermächtigung von Sachverständigen
PDF | 55,7 KB
Broschüre: Inhalt Sachverständigen-Anhörung Block A
PDF | 122,5 KB
Broschüre: Inhalt Sachverständigen-Anhörung Block B
PDF | 253,1 KB
Regelwerk für die Prüfung von Arbeitsmitteln
Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln gibt es viele rechtliche Vorschriften zu beachten.
In der Veranstaltungstechnik fallen Prüfungen der maschinentechnischen Arbeitsmittel bei Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme an. Außerdem gibt es wiederkehrende Prüfungen nach festgelegten Prüffristen.
Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Weiterhin regelt sie den Schutz anderer Personen ("Dritter") im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen.
In den Anhängen der BetrSichV sind spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel zu finden, darunter auch Prüfvorschriften für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (Anhang 3 Abschnitt 3).
Die Prüfanforderungen gelten für die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten über Personen benutzt werden. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
Hier finden Sie die Betriebssicherheitsverordnung.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erhalten Sie eine Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regeln und Beschlüssen. Hier können Sie die geltenden TRBS einsehen und werden über die aufgehobenen TRBS/TRA informiert.
Regelwerk der DGUV
Das DGUV Regelwerk zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Zum DGUV Regelwerk zählen Regeln, Informationen und Grundsätze der DGUV. Die wichtigsten Regelungen für die Branche Bühnen und Studios sind:
DGUV Vorschrift 17
Veranstaltungs_und_Produktionsstaetten_fuer_szenische_Darstellung_DGUV_Vorschrift_17.pdf | 2,7 MB
DGUV Regel 115-002
115-002 VBG web.pdf | 1,7 MB
DGUV Grundsatz 315-390
DGUV_Grundsatz_315_390_Pr_C3_BCfung_maschinentechnische_Arbeitsmittel_Veranstaltungstechnik.pdf | 534,8 KB
Für Sie weitere wichtige Informationsquellen sind das DGUV-Portal „Publikationen“, sowie das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk.
Sie möchten mehr zum Ermächtigungsverfahren erfahren?
Vorsitzender des Ausschusses zur Anhörung von Sachverständigen
Wolfgang Heuer
w.heuer@unfallkasse-nrw.de+49 (251) 2102 3603Anerkannte Weiterbildung
Für Ermächtigte Sachverständige sowie für Planende, Herstellende und Betreibende maschinentechnischer Einrichtungen
Vom 27. bis 29. März 2025 haben Expertinnen und Experten die Möglichkeit, bei einer Fachtagung der Event-Akademie der EurAka die neuesten Entwicklungen aus der Branche zu erfahren.
In der Bäderstadt Baden-Baden können sich Ermächtigte Sachverständige und Betreibende von Veranstaltungsstätten über Neuentwicklungen im Bereich der Gesetze und Verordnungen, Regeln der Technik und Qualitätsanforderungen informieren – sowie zum Austausch von Erfahrungen Fachkollegen und Fachkolleginnen aus der Branche treffen. Diese Fachtagung wird als Weiterbildung für Ermächtigte Sachverständige anerkannt.
Fachtagung 2025
Vom 27. bis 29. März in Baden-Baden bei der Eventakademie der EurAka. Diese Fachtagung ist zugleich die offizielle Weiterbildung der Unfallversicherungsträger für Ermächtigte Sachverständige.
FAQ zum Ermächtigungsverfahren
Was kostet die Teilnahme am Ermächtigungsverfahren?
Es entstehen für den Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Kosten. Er/Sie muss lediglich seine/ihre persönlichen Vorbereitungs- und Reisekosten tragen.
Wie meldet man sich zur Teilnahme am Ermächtigungsverfahren an?
Die Anmeldung kann formlos bis zum 15.01. eines jeden Jahres bei der VBG eingereicht werden.
Welche Unterlagen müssen der Anmeldung beigefügt werden?
Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Anmeldung zum Ermächtigungsverfahren:
- Lebenslauf
- Nachweise der beruflichen Tätigkeiten
- Hochschulabschluss
- Nachweis über die Mitgliedschaft bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Wie läuft die Anhörung (fachliche Prüfung) des Ermächtigungsverfahrens ab?
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen:
- Lerninhalt Teil A beinhaltet 40 Fragen
- Lerninhalt Teil B beinhaltet je nach Ermächtigungsumfang 40 – 60 Fragen
In jedem Prüfungsteil müssen mind. 80 % der Fragen richtig beantwortet werden für das erfolgreiche Bestehen.
Wo finde ich die Lerninhalte?
Auf der Homepage der VBG, Suchwort „Anhörung".
Wie müssen die Fragen beantwortet werden?
Es werden keine Multiple-Choice-Fragen gestellt. Alle Fragen müssen in kurzer Weise schriftlich beantwortet werden. (Ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige soll einen Sachverhalt verständlich in Worte fassen können.)
Wie wird über den anstehenden Termin informiert?
Der Termin für die Anhörung (fachliche Prüfung) wird auf der Homepage der VBG veröffentlicht.
Jene, die an der Anhörung teilnehmen möchten bzw. erneut teilnehmen möchten, müssen sich bis zum 15.01. eines jeden Jahres bei der VBG gemeldet haben.
Wann wird der nächste Prüfungstermin für die Anhörung veröffentlicht?
Die Veröffentlichung des nächsten Anhörungstermins (fachliche Prüfung) wird zeitnah nach der letzten Anhörung erfolgen.
Wie wird die Ermächtigung verlängert?
Eine Verlängerung der Ermächtigung ist nach fünf Jahren erforderlich. Die Verlängerung kann formlos bei der ermächtigenden Stelle (VBG) beantragt werden. Für die Verlängerung ist der Nachweis von 10 Weiterbildungspunkten notwendig.
Warum ist für die Verlängerung der Ermächtigung zum Sachverständigen die Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger notwendig?
Die Ermächtigung durch die VBG stellt verwaltungstechnisch einen Verwaltungsakt dar. Damit dieser wirksam werden kann, muss ein Rechtsverhältnis zwischen Adressat und der ermächtigenden Stelle bestehen. Dieses Rechtsverhältnis entsteht über die Mitgliedschaft bei der VBG oder einem anderen Unfallversicherungsträger, der sich dem Ermächtigungsverfahren angeschlossen hat.
Liste der Ermächtigten Sachverständigen
Aus dieser Liste ist ersichtlich, welche Sachverständige für die Prüfung sicherheits- und maschinentechnischer Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ermächtigt sind. Die Liste ist geordnet nach Postleitzahlen.
Liste ermächtigte Sachverständige - Stand März 2024
PDF | 79,4 KB