Statement 

Konzept Gewaltprävention

In  den Mitgliedsunternehmen der VBG, die vielfältigen Branchen zuzuordnen sind, finden Gewaltereignisse statt. Formen und Ausprägungen dieser Gewaltereignisse sind von Branche zu Branche individuell verschieden.

Entsprechend dem gesetzlichen Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, sieht es die VBG als eine ihrer Aufgaben an, Mitgliedsunternehmen zur betrieblichen Gewaltprävention zu beraten und geeignete Präventionsangebote bereit zu stellen.

 

Gewaltverständnis der VBG

 

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung trägt die VBG das Grundverständnis von Gewalt bei der Arbeit und Bildungseinrichtungen der DGUV mit. Dieses orientiert sich an der Definition der International Labour Organization (ILO)[1]. Gewalt und Belästigung im Sinne des ILO-Übereinkommens Nummer 190 wird definiert „als eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung (…), die darauf abzielen, zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden zu verursachen und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung.“

Die VBG versteht unter inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken nicht nur Handlungen wie körperliche Angriffe, sondern auch sexuelle Belästigung, Nötigung, (Cyber-)Mobbing, Diskriminierung und Drohungen. Diese gelten auch als Gewalt, wenn sie verbal oder nonverbal durch Gestik und Mimik oder im virtuellen Raum erfolgen. Diese Gewalt ist immer inakzeptabel – für die Betroffenen, die Unternehmen und die Gesellschaft.

Gewalt findet nicht nur bei der versicherten Tätigkeit im Unternehmen statt, sondern kann auch losgelöst von Arbeitsort und Arbeitszeit aufgrund der beruflichen Rolle erfahren werden. Versicherte können beispielsweise außerhalb ihrer Arbeitsstätte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation oder einem Unternehmen verbal oder physisch angegriffen werden.

Gewalt kann dabei sowohl von Organisationsangehörigen, zum Beispiel von Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, pädagogischen Fachkräften, Kindern, Schülerinnen und Schülern, Studierenden oder Lernenden ausgehen als auch von Personen außerhalb der Organisation: zum Beispiel von Kundinnen und Kunden, Eltern, Patientinnen und Patienten, deren Angehörigen bis hin zu sonstigen Anwesenden oder Dritten.

 

Grundsätze der VBG zur Gewaltprävention                                                                                                                   

Nach dem Verständnis der VBG ist Gewalt weitgehend vermeidbar und es gibt verschiedene Ansätze, Gewalt entgegenzutreten. Die Verantwortung für gewaltfreie beziehungsweise gewaltarme und sichere Arbeitsbedingungen liegt als eine Grundpflicht des Arbeitsschutzes beim Unternehmer.

Zur Gewaltprävention in den Mitgliedsunternehmen hat sich die VBG auf folgende Grundsätze verständigt:

Eine klare Haltung gegen Gewalt in den Mitgliedsunternehmen sowie ein respektvoller und wertschätzender Umgang sind für die Präventionskultur in den Unternehmen bedeutsam und bilden die Grundlage für eine ganzheitliche Herangehensweise gegen Gewalt und ihre Folgen.

Für die Prävention von Gewaltvorfällen ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen das wesentliche Instrument, mit dem Gefährdungen beurteilt und erforderliche präventive Maßnahmen ermittelt und umgesetzt werden können.

Zielsetzung der Maßnahmen der Gewaltprävention ist es,

  • das Auftreten von Gewalt zu verhindern beziehungsweise zu erschweren (davor: Maßnahmen zur Verhinderung von Gewaltereignissen),
  • eine weitere Eskalation von Gewalt zu vermeiden (darin: Maßnahmen beim Auftreten von Gewaltereignissen) und
    die individuellen und organisationalen Folgen von Gewaltereignissen zu minimieren (danach: Maßnahmen zur Bewältigung von Gewaltereignissen).
  • Zur systematischen Betrachtung der Gewaltsituationen wird die Pyramide zur Einordnung der Erscheinungsformen von Gewaltereignissen verwendet (siehe Grundverständnis von Gewalt bei der Arbeit / in Bildungseinrichtungen).
  •  Bei der Ableitung präventiver Maßnahmen sind die Maßnahmenhierarchie nach Arbeitsschutzgesetz sowie verhältnis- und verhaltenspräventive Aspekte zu berücksichtigen.
  • Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sind immer rechtliche Vorgaben, zum Beispiel in Unfallverhütungsvorschriften, sowie der Stand der Technik und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.
     

[1] ILO (2019). Internationale Arbeitskonferenz (Hrsg.). Übereinkommen 190, Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Genf: ILO. Ratifizierung durch Deutschland 2023.

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