Geschäftsfrau lüftet während einer Pause einen Besprechungsraum.

Klima am Arbeitsplatz

Nutzen

Ein geeignetes Klima am Arbeitsplatz ist Voraussetzung dafür, dass Beschäftigte produktiv arbeiten können.

Bereich: Arbeitsplätze in Gebäuden

Es soll untersucht werden, welche möglichen Belastungen durch das Raumklima auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese minimiert werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hilfreiche Hinweise zur Gestaltung eines guten Klimas am Arbeitsplatz

  • Hinweise zur Gestaltung allgemein

    Es wird untersucht, welche Anforderungen an das Raumklima zu stellen sind, damit die Arbeitsaufgaben ohne Beeinträchtigungen umgesetzt werden können.

    Die Räume sind so gestaltet, dass die Raumtemperatur angenehm ist. Daher sind die Mindestwerte der folgenden Tabelle (ASR A3.5 „Raumtemperatur“, Tabelle 1) eingehalten:

    Mindest-Raumtemperaturen

    Überwiegende ArbeitshaltungArbeitsschwere
     leichtmittelschwer
    sitzen+ 20 °C+ 19°C-
    stehen und/oder gehen+ 19 °C+ 17 °C+ 12 °C

    Leicht: Leichte Arbeit ist zum Beispiel Büroarbeit 
    Mittel: Arbeit zum Beispiel im Kleinteilelager 
    Schwer: schwer körperliche Arbeit zum Beispiel auf der Baustelle

    Folgende Temperatur-Grenzwerte sind eingehalten:

    • Generell: 26°C
    • Toiletten während der Nutzung: 21°C
    • Waschräume/Duschen während Nutzung: 24°C

    Eine Überschreitung der Raumlufttemperatur von 26°C ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen nach ASR A3.5 getroffen wurden

    • Bei möglichen Temperaturen > 30°C sind zum Beispiel Maßnahmen getroffen wie:
      • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
      • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
      • Reduzierung der inneren thermischen Lasten

    Können trotz der vorgenannten Maßnahmen Temperaturen von mehr als 35°C nicht vermieden werden, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht für als Arbeitsraum geeignet. Es sind dann spezielle Maßnahmen einzuleiten (siehe ASR A3.5).

    • Zugluft wird vermieden - die Luftgeschwindigkeit sollte 0,10 m/s bis 0,15 m/s nicht überschreiten (bei 20°C und 40 % Turbulenzgrad).
    • Fallen betriebstechnische oder arbeitsbedingte Feuchtelasten im Arbeitsraum an, dürfen die folgenden Werte für die relative Luftfeuchtigkeit nicht überschritten werden (witterungsbedingte Feuchteschwankungen zum Beispiel nach Gewitter oder jahreszeitlich bedingt bleiben unberücksichtigt).

    Relative Luftfeuchtigkeit

    Lufttemperaturrelative Luftfeuchtigkeit
    +20 °C80 %
    +22 °C70 %
    +24 °C62 %
    +26 °C55 %
    • Abluft aus Räumen mit Stoff-, Feuchte-, Wärmelasten wird als Umluft nur dann genutzt, wenn Gesundheitsgefahren und Belästigungen ausgeschlossen sind.
    • Abluft aus Sanitärräumen, Raucherräumen und Küchen wird nicht als Zuluft genutzt.
  • Arbeiten im Freien

    Regen, Kälte, Sturm oder Hitze und UV-Belastung: bei Tätigkeiten unter freiem Himmel sind Beschäftigte vielfältigen klimatischen Parametern ausgesetzt. In der Gefährdungsbeurteilung sind sowohl mögliche klimatischen Belastungen als auch aus Witterungseinflüssen entstehende Gefährdungen zu berücksichtigen. 

    „Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen“ ( §23 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention)

    Informieren Sie sich beim Deutschen Wetterdienst (DWD) über bevorstehende Wetterlage, um auf heiße Tage oder Extremwetterereignisse gut vorbereitet zu sein: Wetter und Klima - Deutscher Wetterdienst - Gemeindewarnungen aktuell (dwd.de) Arbeitseinsätze im Freien sollten immer unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterlage geplant werden, damit gezielte Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Jahreszeitlich sollte die Wahl der Schutzmaßnahmen angepasst werden und ggf. eine zusätzliche Unterweisung stattfinden.

    Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich zum Beispiel bewährt:

    • ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind
    • Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind
    • Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, zum Beispiel gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird
    • bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird

    Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn zum Beispiel

    • Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden
    • dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden und rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden
    • bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.

    Im Herbst/Winter

    Bei Außenlufttemperaturen unterhalb von +10°C sollten bereits einfache Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen von angepasster Kleidung und Schutz vor Nässe (Möglichkeiten zum Unterstellen und ggf. Aufwärmen) abgeleitet werden. Erst bei Außentemperaturen von etwa –10°C und erhöhten Windgeschwindigkeiten ist nach DIN EN ISO 15743 mit einer erhöhten Gefährdung für Beschäftigte zu rechnen.

    Weitere Informationen:

    Eine sehr hohe Unfallgefahr kann durch rutschige (regennasse) oder vereiste Fahrbahnen, Verkehrswege und Arbeitsflächen sowie herabfallende oder umstürzende Gegenstände bei Sturm und starkem Wind entstehen.

    Im Frühjahr/Sommer

    Neben den klimatischen Faktoren ist insbesondere im Frühjahr und Sommer die Belastung durch UV-Strahlung zu berücksichtigen. Zum Schutz vor schädlicher UV-Strahlung und zum Schutz vor Wärmestrahlung sollte entweder die Arbeitszeit verlagert oder der Arbeitsplatz beschattet werden. Mit Schutzkleidung werden Versicherte nicht nur vor der Hitze, sondern auch vor schädlicher UV-Strahlung geschützt.

    Seit 2019 ist Beschäftigten, die von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen und jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ) Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten: Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung

    Weitere Informationen:

    Unfallgefahren bestehen zudem durch rutschige (regennasse) Fahrbahnen, Verkehrswege und Arbeitsflächen sowie herabfallende oder umstürzende Gegenstände bei Sturm und starkem Wind.

  • Hitze- und Kältearbeit

    Die physiologischen Auswirkungen klimatischer Belastungen auf Beschäftigte sind nicht einfach zu bewerten. Erst das Zusammenspiel der physikalischen Klimagrößen und weiterer Einflüsse (Arbeitsschwere, Akklimatisation, Bekleidung, Wasser- und Salzverlust) bestimmen die Beanspruchung des Menschen.

    In der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ ASR A3.5 werden Mindest- und Maximaltemperaturen für Arbeitsräume angegeben, an denen betriebstechnologisch keine Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt ist. Für Arbeitsplätze mit extemer Hitze- oder Kältebelastung gelten gesonderte Anforderungen.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hitze- und Kältearbeit

    Führen Beschäftigte Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können oder Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (–25° Celsius und kälter) aus, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend durchzuführen („Pflichtvorsorge“). 

    Gefährdungen durch extreme Hitzebelastung

    Eine extreme Hitzebelastung, die zur Gefährdung von Beschäftigten führen kann („Hitzearbeit“) wird in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 13.1 konkretisiert. Folgenden Tätigkeiten werden hier genannt, die dieser besonderen Gefährdung unterliegen:

    • Befahren oder Besteigen von sowie Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, Reaktoren, die noch nicht vollständig abgekühlt sind, auch unter dem Aspekt einer erschwerten Rettungsmöglichkeit;
    • Heißreparaturen an Thermoprozessanlagen (zum Beispiel Glaswannen, Kühlöfen, Biegeöfen, Keramiköfen) in der Glas- oder Keramikbranche;
    • Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Glasindustrie zum Beispiel am Einleger, Zwischenbühne, Tropfenverteiler, Feeder oder Fertigform, die noch nicht vollständig abgekühlt sind;
    • Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Keramikindustrie zum Beispiel in Trockenkammern, auf Tunnelöfen in der Brennerzone, die noch nicht vollständig abgekühlt sind;
    • Feuerwehrtätigkeiten, bei denen es zum Einsatz am Brandherd kommen kann

    Zur Bewertung von Hitzearbeit werden zwei Klimasummenmaße und die Effektive Bestrahlungsstärke vorgeschlagen:

    • Normal-Effektivtemperatur (NET) – sie berücksichtigt die Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit und darf nur angewendet werden, wenn der Einfluss von Wärmestrahlung vernachlässigt werden kann
    • WBGT-Index – er berücksichtigt zusätzlich die Wärmestrahlung
    • Effektive Bestrahlungsstärke – sie berücksichtigt ausschließlich die Wärmestrahlung

    Zum Ermitteln, Beurteilen und zum Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen wenden Sie die DGUV Information 213-002 Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen an. Eine Hilfestellung zur Auswahl geeigneter Hitzeschutzkleidung finden Sie in der DGUV Information 212-013 Hitzeschutzkleidung.

    Gefährdungen durch Kältebelastung

    Bei Lufttemperaturen unterhalb von +15°C liegen entsprechend der Norm DIN 33403-5:1997-01 kältebelastete Arbeitsplätze vor. Die mit sinkender Lufttemperatur zunehmende Auskühlung des Körpers und Abnahme des Behaglichkeitsempfindens stellen eine Belastung für das Herz-Kreislaufsystem dar. Bei Lufttemperaturen unterhalb von +10°C sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Dazu zählen Arbeitsplätze wie zum Beispiel in der Lebensmittelproduktion, in einigen Bereichen in Schlachthöfen oder auch in Kühl- und Gefrierhäusern. Nach dem TOP-Prinzip sind Schutzmaßnahmen, wie eine Reduzierung der Kältebelastung (Aufheizen der Räume, wenn möglich), verminderte Expositionszeiten und angepasste Aufwärmzeiten und eine persönliche Schutzkleidung umzusetzen. Werden Tätigkeiten mit einer extremen Kältebelastung ( -25°C und kälter) durchgeführt, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden.

    Weitere Informationen: 

    BAuA - Klima - Klima - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

  • Glas und Keramik

    Neben dem Büro ist die Industriehalle eine häufig anzutreffende Arbeitsumgebung. Regelungen und Maßnahmen, wie Sie ein möglichst angenehmes Arbeitsumfeld schaffen, werden in der DGUV Information 215-540 Klima in Industriehallen beschrieben.

    Ihr Ziel sollte es immer sein, die thermische Behaglichkeit Ihrer Belegschaft zu fördern und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Im Folgenden finden Sie einige relevante Grenzwerte und Regelungen.

    Eine optimale Temperatur hängt von der überwiegenden Arbeitshaltung und der Schwere der Arbeit ab, die Ihre Beschäftigten ausführen. Eine mittlere Arbeit findet zum Beispiel im Kleinteillager statt, eine hohe Arbeitsschwere ist meist bei körperlichen Arbeiten gegeben. Generell sollte die Temperatur nicht über 26 °C liegen. Über 30 °C sind zulässig, sofern die Außentemperatur über 26 °C liegt und Sie umfangreiche Maßnahmen (zum Beispiel effektive Steuerung des Sonnenschutzes) ergriffen haben. In Industriehallen sind häufig an verschiedenen Orten unterschiedliche Temperaturen festzustellen. Achten Sie deshalb bei den Messungen darauf, die vorgeschriebenen Messparameter zu beachten und die Tätigkeit selbst zu berücksichtigen. Für Hitzearbeit zum Beispiel gelten gesonderte Regelungen (DGUV Information 213-002 Hitzearbeit erkennen – beurteilen schützen).

    Die Luftfeuchte ist wichtig für die Gesundheit Ihrer Beschäftigten. Zu trockene Luft kann Auswirkungen auf Schleimhäute, Haut, Augen und die Übertragung krankheitserregender Keime wie Grippeviren im Zusammenspiel mit anderen Parametern haben. Die ASR A3.5 und die ASR A3.6 geben aus physiologischen Gründen maximal zulässige relative Luftfeuchtewerte an, die jedoch nur bedingt für die Glas- und Keramikindustrie zutreffen. Wenden Sie sich hier gerne an unsere VBG-Expertinnen und -Experten für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation.

    Empfinden Ihre Beschäftigten ein Kältegefühl, obwohl Temperatur und Luftfeuchtigkeit stimmen, kann dies an der Luftgeschwindigkeit liegen. Diese sollte bei 20 °C nicht über 0,15 m/s liegen. Bei 26 °C sind bis zu 0,25 m/s zulässig mit einem Turbulenzgrad von 40 Prozent und leichter Arbeitsschwere. Führt Ihre Belegschaft vor allem mittlere und schwere Arbeiten aus, ziehen Sie auch hier einen Experten oder eine Expertin zur Beratung hinzu.

    Unabhängig von der Tätigkeit müssen Sie für eine gute Luftqualität in Ihrer Industriehalle ein funktionierendes Lüftungskonzept anwenden. Durch Emissionen von Maschinen, Geräten und Materialien sowie der Atmung Ihrer Beschäftigten entsteht „verbrauchte Luft“. Durch den Aufbau der Halle ist das Lüften durch Fenster nicht immer möglich und eine zusätzliche technische Lüftung muss installiert werden. Mehr hierzu erfahren Sie unter Arbeitsstätten.


    Führen Sie die freie Lüftung (Fensterlüftung) durch, sollten Sie einen möglichst intensiven Luftaustausch mittels Stoßlüftung oder idealerweise Querlüftung schaffen. Bei Letzterer werden gegenüberliegende Fenster weit geöffnet. Wann und wie lange Sie lüften, hängt von den Wetterbedingungen, dem Bau Ihrer Halle, Ihren Tätigkeiten und weiteren Bedingungen ab.

    Arbeiten Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen, müssen Sie dies gesondert berücksichtigen und Schutzmaßnahmen ableiten, damit sich Gefahrstoffe [JA4] nicht unbeabsichtigt in der Raumluft verteilen. 

    Beachten Sie dabei, dass es sich bei allen Parametern nur um Richtwerte handelt. Bei gesundheitlich eingeschränkten Personen, Schwangeren, älteren Beschäftigten oder Jugendlichen müssen Sie immer im Einzelfall entscheiden, ob weitere Maßnahmen sinnvoll sind.

    In der DGUV Information 215-540 finden Sie weitere wichtige Hinweise zu häufigen Fragen und Maßnahmen, die Sie treffen können. Wir empfehlen Ihnen immer, in Einzelfällen den Rat von geeigneten Ansprechpersonen oder Fachleuten einzuholen.

  • ÖPVN und Bahnen

    Auch in Fahrzeugen spielen Temperatur, Luftgeschwindigkeit, -feuchte und -qualität eine wichtige Rolle. Eine optimale Arbeitsumgebung fördert die Konzentration und somit die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. Jedes Fahrzeug ist anders, sodass die folgende Übersicht nur als allgemeine Richtlinie gelten kann. Für Einzelfälle empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Fachexperten oder eine Fachexpertin.

    Aufgrund des individuellen Temperaturempfindens Ihrer Beschäftigten gibt es nicht die ideale Temperatur, die Sie anstreben können. Dennoch gilt als Faustregel, dass bei Außentemperaturen von ca. 10 °C bis 25 °C, meist eine Innentemperatur von etwa 20°C bis 22 °C als angenehm empfunden wird. Bei hohen Außentemperaturen im Sommer ist die als angenehm empfundene Temperatur im Fahrzeug geringfügig höher als 22°C. Bei tiefen Außentemperaturen im Winter sind, in Abhängigkeit von der getragenen Kleidung, ebenfalls Temperaturen über 22°C empfehlenswert, um die an kalte Umgebungsflächen abgegebene Wärme zu kompensieren. Nutzen Sie eine Heiz- oder Kühlanlage, ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten diese korrekt einstellen können. Im Kopfbereich sollte es kühler als im Fußbereich sein. Das bedeutet, dass warme Luft auf die Füße und kalte Luft an die Decke gerichtet wird. So haben die Fahrenden den maximalen Effekt ohne die Gefahr von Zugluft. Empfehlen Sie Ihren Fahrern und Fahrerinnen zudem trotz der hohen oder niedrigen Außentemperaturen regelmäßig das Fenster zu öffnen, um für einen Luftaustausch und somit eine bessere Luftqualität zu sorgen.

    Schlechte Luft in Fahrzeugen kann verschiedene Ursachen haben. Deswegen sollten Sie Klimaanlagen regelmäßig warten, die Ausdünstungen der Innenraumausstattung prüfen und bei Bedarf Filter installieren. Nutzen Sie dabei auch die Hinweise und Maßnahmenempfehlungen, die sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergeben.

    Beachten Sie stets, dass es sich bei allen Parametern nur um Richtwerte handelt. Bei gesundheitlich eingeschränkten Personen, Schwangeren, älteren Beschäftigten oder Jugendlichen müssen Sie immer im Einzelfall entscheiden, ob Sie weitere Maßnahmen ergreifen.

    In der DGUV Information 215-530 Klima im Fahrzeug finden Sie weitere wichtige Hinweise zu häufigen Fragen und Maßnahmen, die Sie treffen können. Wir empfehlen Ihnen immer, in Einzelfällen den Rat von geeigneten Ansprechpersonen oder Fachleuten einzuholen.

  • Weiterführende Informationen

Downloads

  • Fachinformation Freie Lüftung – Luftgeschwindigkeiten und Lüftungsquerschnitte

    PDF | 106,9 KB

  • Fachinformation Energieeffizienz

    PDF | 127,9 KB

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